Teileigentümer K wendet sich gegen 2 Baugenehmigungen, die Teileigentümer B für das in Teileigentum aufgeteilte Grundstück erteilt wurden (Neubau eines Hotels bzw. eines Bürogebäudes). K ist der Auffassung, die Baugenehmigungen seien rechtswidrig, weil sie ihn aufgrund unzureichender Erschließung der im Sondereigentum von B stehenden Räume und einer Fläche, an der B ein Sondernutzungsrecht zustehe, gem. § 917 BGB zur Duldung eines Notwegerechts zwängen.

Das VG weist die Klage als unzulässig ab! K fehle bereits die Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO. Sondereigentum nach dem WEG schließe die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks aus. Insoweit enthalte das WEG spezielle, den Inhalt des Sondereigentums bestimmende, materielle und verfahrensrechtliche Regelungen. K sei daher gehalten, seine Abwehransprüche gegen B in einem bereits anhängigen zivilrechtlichen Verfahren weiter zu betreiben.

Dagegen wendet sich K mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er ist der Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das VG-Urteil sei verfahrensfehlerhaft. Er hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "ein belasteter Sondereigentümer einer Mehrhausanlage im Ausnahmefall der notwegerheblichen Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung zugunsten eines Sondereigentümers einer angrenzenden Sondernutzungsfläche desselben WEG-Grundstücks in einer öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzklage klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO" ist. Sein Fall stelle einen Ausnahmefall der notwegerheblichen Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung dar, für den das Zivilrecht in Form des Wohnungseigentumsgesetzes keinen – vollständigen – Drittschutz gewähre, weshalb es auch keine Überlagerung bzw. Verdrängung etwaiger öffentlich-rechtlicher Drittschutzansprüche durch das Zivilrecht geben könne.

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