Leitsatz

Zulässige Nutzung einer Ferienwohnung als Seminar- und Veranstaltungsraum?

 

Normenkette

(§§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2 und 15 Abs. 3 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB)

 

Kommentar

  1. Die Zweckbestimmung eines Wohnungseigentums als "Ferienwohnung" oder "Ferienappartement" in einer Ferienwohnungsanlage mit einem Restaurant legt im Allgemeinen eine vorübergehende Nutzung der Wohnung durch wechselnde Gäste fest. Insoweit gehen höhere Belastungen und Störungen von solchen Wohnungen auf Zeit aus als bei solchen, die von Eigentümern und Mietern auf Dauer genutzt werden.
  2. Ob die Nutzung einer solchen "Ferienwohnung" als Seminar- und Veranstaltungsraum wohnungseigentumsrechtlich nicht mehr stört als eine zweckentsprechende Nutzung (trotz Zustimmung des Gemeinderats), kann nur entschieden werden, wenn die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Nutzung durch den Tatrichter umfassend abgewogen werden. Dabei kann auch die Lage der Wohnung im Gebäude eine Rolle spielen. Um diese Fragen abschließend zu klären, musste die Streitsache an das LG zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, 2Z BR 029/04)

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