1Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. 2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. 3Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. 4Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.

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