Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, ob eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung des Arbeitgebers im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Die im Jahre 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Scheidungsverbundurteil vom 28.7.2008 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens hat das AG den Antragsgegner in der Folgesache Güterrecht verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinn von 16.876,49 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Gegen diese Verurteilung wandte sich der Antragsgegner mit der Berufung. Mit seinem Rechtsmittel rügte er primär, dass das AG unzutreffend eine Abfindung aus der ehemaligen PGH "E." sowie den Wert einer ihm gehörigen Garage im Anfangsvermögen nicht berücksichtigt habe.

Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes könne güterrechtlich nicht in das Anfangsvermögen des Antragsgegners eingestellt werden. Demgegenüber sei jedoch die Garage, welche kurzfristig nach Eheschließung veräußert worden sei, als Anfangsvermögen mit einem Wert von 2.454,20 EUR einzustellen. Unbeachtlich hierbei sei, dass die Parteien gemeinsam den Verkaufserlös später während der intakten Ehe verbraucht hätten. Daneben seien die Darlehensverbindlichkeiten für die Finanzierung des im Eigentum des Antragsgegners befindlichen Hausgrundstücks allein dem Antragsgegner zuzuordnen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2009, 3 UF 172/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge