Leitsatz

Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen geschiedenen Eheleuten war die Frage, wie beim Zugewinnausgleich bereits während der Ehe zwischen ihnen aufgeteiltes Vermögen zu behandeln ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren seit dem 10.1.2005 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten im Jahre 1959 geheiratet und lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Parteien hatten sich im Jahre 1992 getrennt, der Scheidungsantrag wurde am 2.8.2004 zugestellt.

Mit ihrer Klage machte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 26.593,35 EUR geltend, von dem ein Betrag i.H.v. 9.408,13 EUR gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen notariellen Vertrag vom 13.9.2006 abzuziehen sei.

In diesem Vertrag hatten die Parteien vereinbart, dass die Antragstellerin die Eigentumswohnung der Parteien und der Antragsgegner das Einfamilienhaus zu Alleineigentum erhalten sollte. Als Kompensation für den Wertunterschied der übertragenen Miteigentumsanteile verpflichtete sich die Antragstellerin, an den Antragsgegner einen Betrag von 9.091,87 EUR zu zahlen, der im Falle eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin mit diesem verrechnet werden könnte.

Soweit sich aus ausgezahlten Lebensversicherungen nach den Kreditablösungen Überschüsse ergeben hatten, wurden diese zwischen den Parteien unmittelbar geteilt. Aus dem Erlös des Verkaufs des Anteils an einer Fahrschule erhielt sie im Übrigen im Jahre 2001 einen weiteren Betrag von 10.225,84 EUR.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsgegner über ein Endvermögen i.H.v. 105.793,48 EUR verfügt habe. Das indexierte Anfangsvermögen habe 40.606,00 EUR betragen. Die Antragstellerin habe über ein Endvermögen von 123.525,37 EUR und ein indexiertes Anfangsvermögen i.H.v. 111.524,39 EUR verfügt. Die Eigentumswohnung sei vom Antragsgegner alleine finanziert worden, da nur er über Einkommen verfügt habe. Daher sei eine Anrechnung gemäß § 1380 BGB - Zuwendung an die Antragstellerin - durchzuführen. Dadurch erhöhe sich das Endvermögen des Antragsgegners um 62.500,00 EUR auf 168.293,48 EUR. Nach Abzug des Anfangsvermögens ergebe sich ein Zugewinn des Antragsgegner i.H.v. 127.687,48 EUR. Bei der Antragstellerin sei das Endvermögen i.H.v. 123.525,37 EUR um den Wert des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung von 62.500,00 EUR zu reduzieren. Damit verbleibe ein Endvermögen von 61.025,37 EUR. Da ein negativer Zugewinn nicht möglich sei, ergebe sich bei einem geringeren Endvermögen als dem Anfangsvermögen kein Zugewinn. Der rechnerische Zugewinn des Antragsgegners betrage daher 127.687,48 EUR. Geteilt durch 2 ergebe sich ein Ausgleichsanspruch von 63.843,74 EUR, auf den jedoch 62.500,00 EUR als Zuwendungsbetrag gemäß § 1380 BGB anzurechnen sei. Der dann verbleibende Restbetrag von 1.343,74 EUR sei durch Aufrechnung mit dem Anspruch aus Wertausgleich aus dem notariellen Vertrag vom 13.9.2006 i.H.v. 9.408,13 EUR erloschen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung und verfolgte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte in der Sache Erfolg.

 

Entscheidung

Zutreffend sei das AG davon ausgegangen, dass sich aus der notariellen Vereinbarung vom 13.9.2006 ergebe, dass ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden solle. Der Betrag von 9.091,87 EUR, der die Differenz zwischen den Werten der beiden Immobilien ausgleichen sollte, habe ausdrücklich mit einer Ausgleichsforderung verrechnet werden können. Dies bedeute im Umkehrschluss auch, dass der Zugewinn zunächst nach den Vorschriften der §§ 1372 ff. BGB ermittelt werden müsse.

Die Voraussetzungen des § 1380 BGB seien für die zwischen den Parteien erfolgten Vermögensverschiebungen, Übertragung des hälftigen Anteils an der Eigentumswohnung und Übertragung des hälftigen Anteils an der Eigentumswohnung und Übertragung des hälftigen Anteils des Einfamilienhauses nicht gegeben. Es könne dahinstehen, inwieweit diese Vermögensübertragungen als Schenkung oder als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten zu qualifizieren seien. Es könne auch dahinstehen, inwieweit § 1380 BGB sich als Saldierungsvorschrift darstelle oder ausschließlich zugunsten derjenigen Partei Anwendung finde, gegen die sich die Zugewinnausgleichsforderung richte. Voraussetzung für die Anwendung des § 1380 BGB sei, dass die Zuwendung mit der Bestimmung erfolge, dass sie auf die Ausgleichs-forderung angerechnet werden solle. Diese Anrechnungsbestimmung müsse vor oder bei der Zuwendung getroffen werden. Sie sei formlos, ausdrücklich oder schlüssig möglich, allein der Zuwendungszeitpunkt sei entscheidend (juris PK-Roth, BGB, 2. Aufl. 2004, § 1380 BGB Rz. 10).

Eine solche Anrechnungsbestimmung sei unstreitig nicht erklärt worden.

Es sei auch nicht die Regelung des § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB anzuwenden, wonach im Zweifel anzunehmen sei, dass Zuwendungen angerechnet werden sollten, wenn ihr Wert den Wert...

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