Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den Zugewinnausgleich. Nach der Scheidung hatte zunächst die Ehefrau Zugewinnausgleich geltend gemacht. Ihre hierauf gerichtete Klage wurde abgewiesen. Das hiergegen von ihr eingelegte Rechtsmittel hat sie zurückgenommen.

Nunmehr begehrte der Ehemann Zugewinnausgleich von seiner geschiedenen Frau. Er bezifferte deren Zugewinn in Anlehnung an ihren Vortrag im Vorverfahren auf mindestens 1.526.153,20 DM und begehrte die Hälfte hiervon als Zugewinnausgleich. Diesen Anspruch hat der Kläger zunächst als Teilklage verfolgt, weil er die Auffassung vertrat, dass seiner geschiedene Ehefrau weitere Vermögenswerte zuzurechnen seien. Einen weiteren Anspruch machte er im Mahnverfahren geltend. Diesen Antrag nahm er später zurück.

Die Klage wurde erstinstanzlich mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seinen Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Mit seiner hiergegen angelegten Berufung verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter. Das OLG hat die Berufung mit Versäumnisurteil vom 8.6.2005 zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht mit dem Einspruch angefochten und seinen erstinstanzlichen Anspruch weiterverfolgt.

Das Rechtsmittel des Klägers hatte weitgehend Erfolg und führte zu einer Verurteilung der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 337.000,00 EUR.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG ging davon aus, dass der Kläger während der Ehe Zugewinn nicht erwirtschaftet hatte. Bei der Bewertung seiner Geschäftsanteile im Anfangsvermögen, dem durch Schenkung im Jahre 1989 erworbenen Geschäftsanteil, dem durch Erbschaft im Jahre 1991 erworbenen Geschäftsanteil sowie den Geschäftsanteilen im Endvermögen des Klägers folgte das OLG den Ausführungen des Sachverständigen. Die Einwendungen der Beklagten gegen dessen Gutachten gäben keinen Anlass, von abweichenden Beträgen auszugehen oder die Ausführungen des Sachverständigen durch einen Obergutachter überprüfen zu lassen.

Auch der Einwand der Beklagten, dass das Geschäftsjahr 2001 zu Unrecht in die Ertragswertbemessung des Unternehmenswertes im Endvermögen eingeflossen sei, gehe ins Leere. Nach Überzeugung des OLG hatte das schlechte Unternehmensergebnis im Jahre 2001 den Wert des Unternehmens am Stichtag mitgeprägt. Der Sachverständige habe im Übrigen zutreffend gewürdigt, dass der Unternehmenswert durch Umsatzrückgang und Verringerung der Eigenkapitalquote in doppelter Hinsicht negativ beeinflusst worden sei.

Die Position "Pensionszusage" sei im Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen, weil diese ausweislich des vorliegenden Pensionszusagevertrages auf Zahlung einer Rente gerichtet sei und damit in den Versorgungsausgleich falle.

Ein Zugewinn ergebe sich aufseiten des Klägers nicht.

Das OLG hielt den Ausgleich des Zugewinns nicht für grob unbillig i.S.d. § 1381 Abs. 1 BGB.

Zwar könne auch schwerwiegendes Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt habe, in Ausnahmefällen den Ausschluss des Zugewinnausgleichs rechtfertigen. Hierbei sei jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung komme jedoch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls die Annahme einer Verwirkung nicht in Betracht.

Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft und unwidersprochen erklärt, dass er während der Ehe Vermögensbildung einseitig zugunsten der Beklagten betrieben habe, um bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens eine Alterssicherung für beide Parteien zu schaffen.

Da das Vermögen der Beklagten aus rein rechtlichen Erwägungen zwar einseitig auf deren Namen gebildet worden sei, gleichwohl aber zur gemeinsamen Verwendung im Alter bestimmt gewesen sei, könne dem Kläger ein Rückgriff auf die Hälfte des so gebildeten Vermögens selbst dann nicht verwehrt werden, wenn er sich den von der Beklagten behaupteten schweren persönlichen Verfehlungen schuldig gemacht hätte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2009, II-8 UF 55/05

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