Normenkette

§ 631 BGB, § 633 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

1. Käufer von Eigentumswohnungen hatten auch Sondereigentum an Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage zum Preis von jeweils DM 28.500,- erworben; das Garagentor war allerdings nur 2,51 m breit, sodass die Stellplätze nicht oder nur erschwert angefahren und beparkt werden konnten. Erwerber verklagten hier den Verkäufer auf Nachbesserung, d.h. Verbreiterung des Garagentores auf 5 m (mit Kosten von etwa DM 100.000,- bis DM 150.000,-).

2. Mangels kaufvertraglich vereinbarter Einschränkungen des Beparkens der verkauften Stellplätze nur auf Kleinfahrzeuge oder Fahrzeuge mit maximalen Abmessungen hatte die Klage Erfolg. Stellplätze müssten hier auch für Fahrzeuge der gehobenen Mittel- oder Oberklasse benutzbar sein. Laut Aussage des Sachverständigen müssten Stellplätze mit max. 3 Rangiervorgängen erreichbar sein. Das Tor sei Gemeinschaftseigentum, sodass der Mangel auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen von jedem Eigentümer selbstständig verfolgt werden konnte. Weil die Verbreiterung des Tores zudem die Erreichbarkeit aller Stellplätze verbessere, könne auch für die Prüfung eines u.U. unverhältnismäßig hohen Behebungsaufwandes im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB nicht allein auf den Kaufpreis für nur einen Parkplatz abgestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.1999, 3 U 99/98= IBR Immobilien- und Baurecht 11/2000; die Revision wurde mit BGH, Beschluss vom 13.07.2000, VII ZR 209/99nicht angenommen)

Zu Gruppe 6

Anmerkung:

Dipl.-Ing. Kamphausen kommt in der Anmerkung in IBR zum Ergebnis, dass in der Baupraxis Pkw-Stellplätze leider häufig zu klein ausgelegt seien oder aufgrund unzulänglich geplanter Fahrgassen oder Zufahrten nur mühsam erreicht werden könnten. Vorliegend sei auch noch eine erfolgversprechende und bautechnisch umsetzbare Nachbesserung möglich gewesen. Ansonsten käme nämlich nur als "Notlösung" der Verzicht auf Stellplätze in Betracht, was von Erwerberseite allerdings nicht gefordert werden könne. Somit müsste andernfalls wohl zweckmäßigerweise nach der "Zielbaummethode" ein Minderungswert ermittelt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer sogar die Vorzüge der sicher sehr teuren Wohnungen in einer kleinen Anlage besonders angepriesen, um dann jedoch Erwerber auf "tiefgaragengerechte" kleinere Pkw"s zu verweisen, was sicher nicht rechtens war.

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