Leitsatz

Mit Entscheidung vom 12.7.2007 hat der BGH die Klage eines Anlegers gegen einen Anlagevermittler auf Schadensersatz und Rückzahlung seiner Einlage in einen geschlossenen Immobilienfonds (GbR) zurückgewiesen. Der Anleger hatte seine Klage damit begründet, der Anlagevermittler habe ihn nicht hinreichend über die Haftungsrisiken und die mangelnde Veräußerlichkeit der Beteiligung am Immobilienfonds hingewiesen. Zwei Wochen vor der Zeichnungserklärung hatte der Anlagevermittler dem Anleger einen verständlichen und vollständigen Prospekt zum Immobilienfonds mit der Bitte um Kenntnisnahme und Prüfung ausgehändigt. Am Tag der Zeichnungserklärung dann hatten Anleger und Anlagevermittler ergänzend einige sich aus der Beteiligung ergebende Fragen einschließlich einzelner Haftungsfragen besprochen. Eine umfassende persönliche Aufklärung des Anlegers über die Haftungs- und Nachschussrisiken war dabei von Seiten des Anlagevermittlers nicht mehr erfolgt.

 

Hinweis

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Anlageberater und -vermittler verpflichtet, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein vollständiges und zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt einschließlich aller mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zu vermitteln. Dieser Aufklärungspflicht kann der Anlageberater oder -vermittler dadurch nachkommen, dass er dem Anleger im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs einen Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, sofern dieser Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu übermitteln, und dem Anleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. In einem solchen Fall ist ein Anlagevermittler, der zusätzlich mündlich auf bestimmte Risiken hinweist, nicht dazu verpflichtet, eine eingehende umfassende Beratung vorzunehmen, sofern er dabei nicht den Eindruck erweckt, der Anleger brauche sich den Prospekt aufgrund seiner Hinweise überhaupt nicht mehr anzusehen. Vielmehr betont der BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2007, dass es in den Verantwortungsbereich des Anlegers fällt, die ihm vom Anlagevermittler überlassenen Informationen zu den Haftungsrisiken der Anlage zur Kenntnis zu nehmen und auf deren Grundlage eine Anlageentscheidung zu treffen.

Darüber hinaus macht der BGH deutlich, dass die in seiner Entscheidung vom 18.1.2007 (III ZR 44/06) aufgestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über die eingeschränkte Veräußerlichkeit von Kommandit- oder GbR-Anteilen grundsätzlich auch auf Anlagevermittler übertragbar sind. Danach müssen Anlageberater auf die eingeschränkte Veräußerlichkeit von Kommandit- oder GbR-Anteilen hinweisen, wenn deren Weiterveräußerung für den Anleger nicht erkennbar ohne Belang ist.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung künftig bei der Annahme von Ausnahmetatbeständen für die Aufklärungspflicht von Anlagevermittlern großzügiger verfahren wird, als bei der Aufklärungspflicht von Anlageberatern. Denn für den streitgegenständlichen Anlagevermittler hat der BGH die Annahme der Instanzgerichte gebilligt, dass ein Hinweis auf die schwierige Veräußerbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung nicht habe erfolgen müssen, weil die Veräußerung nach der steuerlichen Konzeption der Beteiligung einen Ausnahmetatbestand dargestellt habe. Für Anlageberater dagegen bejaht der BGH (III ZR 44/06) eine Aufklärungspflicht über die schwierige Veräußerbarkeit auch dann, wenn die angebotene Beteiligung der Alterssicherung des Anlegers dienen und damit nur in Ausnahmefällen (z.B. Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit) vorzeitig veräußert werden soll.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.07.2007, III ZR 145/06; BGH, Urteil v. 18.01.2007, III ZR 44/06

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