1Die Zollbehörden können vorsehen, daß dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.

2Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen

 

a)

ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. 2Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;

 

b)

hat zur Folge, daß zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. 2Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, daß er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.

3Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden.

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