(1) Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten:

 

a)

ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muß die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden.

2Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten; im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung im Sinne des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 muß die Frist so festgesetzt werden, daß der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält als er im Falle eines Zahlungsaufschubs erhalten hätte.

3Eine Fristverlängerung wird von Amts wegen gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß der Zollschuldner die Mitteilung zu spät erhalten hat, um die gesetzte Zahlungsfrist einhalten zu können.

4Ferner können die Zollbehörden auf Antrag des Zollschuldners eine Fristverlängerung gewähren, wenn sich der zu entrichtende Abgabenbetrag aus einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung ergibt. 5Unbeschadet des Artikels 229 Buchstabe a) darf die Frist nur um die Zeit verlängert werden, die nötig ist, damit der Zollschuldner alle erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

 

b)

ist eine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so hat die Zahlung spätestens bei Ablauf der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Frist zu erfolgen.

 

(2) Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben kann nach dem Ausschussverfahren in folgenden Fällen und unter folgenden Umständen ausgesetzt werden:

  • bei Antrag auf Erlass der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239 oder
  • bei Beschlagnahme einer Ware im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d), oder
  • wenn die Zollschuld gemäß Artikel 203 entstanden ist und es mehr als einen Zollschuldner gibt.

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