Der Basiszinssatz wird jährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli an Veränderungen seiner Bezugsgröße, dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, angepasst und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf den Basiszinssatz wird insbesondere bei der Bestimmung der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB Bezug genommen. Die Tabellen zeigen die zuletzt gültigen Basiszinssätze sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Verzugszinssätze nach § 288 BGB.

Bei der Bestimmung des Verzugszinssatzes ist auf die seit der Schuldrechtsreform eingeführte Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Unternehmerzinssätzen zu achten. So werden Geldforderungen, die ein Unternehmer von einem Verbraucher verlangen kann, im Verzug mit einem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst. Geldforderungen, die zwischen Unternehmern bestehen, werden im Verzugsfall gesetzlich mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst, sofern es sich um Verträge handelt, die nach dem 28.07.2014 abgeschlossen wurden, oder um Verträge, die zwar vorher abgeschlossen wurden, deren Gegenleistung aber nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Für ältere Verträge mit Abschluss vor dem 29.07.2014 und Erbringung der Gegenleistung vor dem 30.06.2016 gilt gemäß Art. 229 § 34 EGBGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB a.F. noch der alte Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

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