(1) Ein Partner, der sich bei; Abschluß eines Vertrages über. den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand oder dessen Erklärung fehlerhaft übermittelt worden ist, kann den Vertrag anfechten; wenn er bei Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung auf arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung beruht.

 

(2) Die Anfechtung ist gegenüber dem Partner unverzüglich zu erklären: Widerspricht der Partner der Anfechtung, kann sie bis zum Ablauf von 2 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden: Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen. Das Recht auf Anfechtung erlischt spätestens 4 Jahre nach Abschluß des Vertrages:

 

(3) Ein mit Erfolg angefochtener Vertrag ist nichtig. Der Anfechtende hat dem Partner die Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages gemacht hat: Eine Pflicht zur Erstattung besteht nicht, wenn der Partner den Anfechtungsgrund kannte oder kennen mußte.

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