(1) Eine Forderung kann dadurch gesichert wenden, daß sich ein Dritter dem Gläubiger gegenüber als Bürge schriftlich verpflichtet, die Forderung zu erfüllen, wenn nach deren Fälligkeit der Schuldner nicht leistet und eine Vollstreckung gegen ihn erfolglos war (Bürgschaft).

 

(2) Die Bürgschaft sichert die Forderung in ihrer jeweiligen Höhe einschließlich der Zinsen sowie der Kosten der Geltendmachung der Forderung.

 

(3) Der Bürge kann, sich schriftlich auch damit einverstanden erklären; daß der Gläubiger berechtigt ist, die Erfüllung der fälligen Forderung nach seiner Wahl vom Schuldner oder vom Bürgen zu verlangen.

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