(1) Die Partner eines Vertrages können vereinbaren, daß das Recht auf die Leistung einem Dritten (Begünstigten) unmittelbar zusteht.

 

(2) Soweit sich aus Inhalt und Zweck des Vertrages nichts anderes ergibt, erwirbt der Begünstigte dieses Recht mit Fälligkeit der Leistung.

 

(3) Lehnt der Begünstigte den Erwerb des Rechts ab, steht dieses dem Partner des zur Leistung Verpflichteten zu, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

(4) Der zur Leistung Verpflichtete kann Einwendungen aus dem. Vertrag, die ihm gegenüber dem Partner zustehen, auch gegenüber dem Begünstigten geltend machen.

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