(1) Einigen sich die Erben nicht, wie der Nachlaß aufgeteilt werden soll, kann jeder Miterbe die Vermittlung durch das Staatliche Notariat verlangen. Voraussetzung ist, daß die Erbteile und ein; zum Nachlaß gehörender Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Antrag kann auch für einen Teil des Nachlasses gestellt werden.

 

(2) Das gleiche Recht hat der Nachlaßverwalter.

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