(1) Das Staatliche Notariat hat dem Erben auf Antrag eine Urkunde über sein Erbrecht und über die Größe seines Erbteils zu erteilen (Erbschein).

 

(2) Der Erbschein begründet die Vermutung, daß der darin als Erbe bezeichneten Person das angegebene Erbrecht zusteht. Der Inhalt des Erbscheines gilt zugunsten desjenigen als richtig, der von einem nach dem Erbschein ausgewiesenen Erben etwas aus der Erbschaft erwirbt oder der an ihn auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung erbringt. Hierauf kann sich nicht berufen, wer beim Erwerb oder bei der Leistung die Unrichtigkeit des Erbscheines kannte.

 

(3) Wird die Unrichtigkeit eines Erbscheines festgestellt, ist er vom Staatlichen Notariat für unwirksam zu erklären.

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