(1) Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach der Erbfolgeordnung der §§ 365 bis 369 dieses Gesetzes.

 

(2) Verwandte der nachfolgenden Ordnung sind nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Erbe einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist; soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

(3) Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Nachkomme schließt die Nachkommen, von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind.

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