(1) Fehlt einem Bürger infolge zeitweiliger oder dauernder krankhafter Störungen seiner Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörungen zur Zeit der schädigenden Handlung die Fähigkeit, sich pflichtgemäß zu verhalten, ist er für den von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich.

 

(2) Ein Bürger, der sich durch Alkohol oder andere rauscherzeugende Mittel oder Drogen in einen Zustand versetzt, der die Fähigkeit zum pflichtgemäßen Verhalten ausschließt und in diesem Zustand einem anderen Schaden zufügt, ist für diesen Schaden verantwortlich. Der Bürger ist nicht verant wortlich, wenn er unverschuldet in diesen Zustand geraten ist.

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