(1) Werden Sachen verschiedener Eigentümer untrennbar miteinander verbunden oder vermischt, entsteht Miteigentum. Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum. Der bisherige Eigentümer der anderen Sache hat einen Anspruch auf Wertersatz in Geld.

 

(2) Verbindet oder vermischt der Eigentümer einer Sache diese mit der Sache eines anderen, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß sie einem anderen gehört, hat er dem anderen nach dessen Wahl die entstandene Sache gegen Wertersatz herauszugeben oder Schadenersatz zu leisten: War der Wert der Sache des anderen wesentlich geringer als der Wert der durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache, kann nur Schadenersatz gefordert werden.

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