(1) Der Bürger, dem eine Sache zum vorübergehenden unentgeltlichen Gebrauch überlassen wird, hat die Sache pfleglich zu behandeln; sie vor Schäden und Verlust zu schützen und nach Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. Er ist für alle während der Leihzeit an der Sache eingetretenen Schäden einschließlich ihres Verlustes verantwortlich, soweit nicht der Schaden oder Verlust auch beim Verleiher eingetreten wäre.

 

(2) Der Verleiher ist bei Überlassung der Sache verpflichtet, auf Mängel der Sache und auf Gefahren, die von. ihr ausgehen können, hinzuweisen. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und entsteht daraus ein Schaden, hat er diesen zu ersetzen.

 

(3) Der Verleiher kann die Sache jederzeit zurückverlangen. Ist für die Leihe eine bestimmte Zeit vereinbart, kann er die Sache nur vorzeitig zurückverlangen, wenn ein, wichtiger Grund vorliegt.

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