(1) Die Gemeinschaft endet, wenn der im Vertrag festgelegte Zweck erreicht ist, zum vereinbarten Zeitpunkt oder durch Aufhebung des Vertrages.

 

(2) Das gemeinschaftliche Eigentum ist wertmäßig zu gleichen Teilen an die Vertragspartner zu verteilen:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge