(1) Zum persönlichen Eigentum gehören insbesondere die Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushalts, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie. Zum persönlichen Eigentum gehören auch die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten.

 

(2) Auf das überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 23 Abs. 2 wie folgt geändert:

  • die Worte "überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende" wurden gestrichen.
  • Es wird folgender Satz angefügt:

    "Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 23 Abs. 2 folgende Fassung:

"(2) Auf das Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist. Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."

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