(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise oder den Erholungsaufenthalt gemäß dem Programm und den Teilnahmebedingungen zu gestalten und die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erbringen:

 

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die Teilnahmebedingungen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise und des Erholungsaufenthaltes einzuhalten und den vereinbartem zulässigen Preis zu zahlen.

 

(3) Reiseprogramm und Teilnahmebedingungen sind Bestandteile des Vertrages.

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