(1) Der Bürger ist verpflichtet, dem Dienstleistungsbetrieb die Sache im bearbeitungsfähigen Zustand und zum vereinbarten Termin zu übergeben.

 

(2) Hält der Bürger die Verpflichtung nicht ein, kann der Dienstleistungsbetrieb die Annahme der Sache verweigern oder die erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen und vom Bürger die Erstattung der Aufwendungen verlangen.

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