(1) Für die Lieferung von Energie und Wasser über Leitungsanlagen und die damit zusammenhängenden Leistungen gelten die dafür bestehenden Rechtsvorschriften.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen, gelten für Beziehungen, an denen Bürger beteiligt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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