(1) Die Hersteller sollen entsprechend der planmäßigen Qualitätsentwicklung für geeignete Waren eine längere Garantiezeit gewähren.

 

(2) Die Zusatzgarantie kann auf bestimmte Garantieleistungen beschränkt werden. Kann durch diese der Mangel nicht beseitigt werden, sind die berechtigten Garantieansprüche des Käufers durch andere Garantieleistungen zu erfüllen.

 

(3) Für die Zusatzgarantie ist ein Garantieschein auszustellen und dem Käufer bei der Übergabe der Ware auszuhändigen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die vom Hersteller gewährten Garantiebedingungen gegenüber dem Käufer einzuschränken.

 

(4) Ansprüche aus der Zusatzgarantie kann der Käufer bereits während der Garantiezeit des § 149 geltend machen. Nach Ablauf dieser Garantiezeit bestehen die Ansprüche aus der Zusatzgarantie in dem vom Hersteller gewährten Umfang weiter; sie können auch beim Verkäufer gegen den Hersteller geltend gemacht werden.

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