(1) Der Mieter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen sind berechtigt, die Wohnung und die Gemeinschaftseinrichtungen vertragsgemäß zu nutzen. Sie sind verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.

 

(2) Sei der Nutzung der Wohnung und der Gemeinschaftseinrichtungen haben die Hausbewohner aufeinander Rücksicht zu nehmen.

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