1. Eine positive Entscheidung des VR beendet die Verjährungshemmung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nur, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 15004; BeckRS 2017, 111508 Rn 10 m.w.N.).

2. Ein in der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen liegendes, zu einem Neubeginn der Verjährung des Gesamtanspruchs führendes Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist einer die Verjährungshemmung des § 3 Nr. 3 S. 1 PfIVG a.F. beendenden Entscheidung nicht ohne Weiteres gleichzusetzen; Verjährungsneubeginn und Verjährungshemmung können in entsprechenden Fällen nebeneinander treten.

OLG Frankfurt, Urt. v. 3.11.2017 – 8 U 239/16

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