VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, S. 2 § 46 Abs. 2 Nr. 1 § 47; PflVG § 1; PBZugV § 1 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 S. 2, Anl. VIII Nr. 2.1.2.2; BOKraft § 2 § 3 Abs. 1 S. 2 § 41 Abs. 2

Leitsatz

1. Stellt der erstinstanzlich obsiegende Kl. als Gegner im Berufungsverfahren keinen Antrag, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

2. Beim Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen kann sich die Schwere des Verstoßes auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist. Die Frage, ob die Widerrufsbehörde zutreffend angenommen hat, dass der Genehmigungsinhaber nicht (mehr) zuverlässig ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.

BayVGH, Urt. v. 7.5.2018 – 11 B 18.12

1

Mitgeteilt vom Vorsitzenden Richter am VGH Dr. Klaus Borgmann, München

2 Anmerkung:

Der Volltextabdruck der Entscheidung ist vorgesehen für "Der Verkehrsanwalt" 3/2018, Beilage zur zfs 9/2018.

zfs 9/2018, S. 537 - 538

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge