Die Kl. hat die Verurteilung des beklagten Rechtsanwalts zur Zahlung restlichen Werklohns geltend gemacht. Der Bekl. machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend und kündigte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch an. Im Termin vor dem LG wies dieses darauf hin, dass der Vortrag des Bekl. zu den Mängeln und Gegenrechten unzureichend sei. Der Bekl. nahm im Termin hierzu keine Stellung und beantragte auch keinen Schriftsatznachlass. Das LG verkündete am Schluss der Sitzung ein den Bekl. verurteilendes Urteil. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte der Bekl. einen Schriftsatz ein, in dem er zu den Hinweisen des LG Stellung nahm. Das OLG wies die Berufung des Bekl. nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurück, der nicht nachgelassene nachgereichte Vortrag des Bekl. sei auch in der Berufung nicht zu berücksichtigen, da der Bekl. im Termin vor dem LG hätte Stellung nehmen können. Der Beschl. des OLG wurde auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. aufgehoben.

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