Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Glasversicherung.

Zwischen der Zeugin K. und der Bekl. bestand mit Versicherungsbeginn 2.2.2012 eine "B-Versicherung", die eine Wohngebäudeversicherung, eine Hausratversicherung und eine Unfallversicherung sowie eine Glasversicherung umfasste. Als "Versicherungsort" ist im Versicherungsschein das Anwesen genannt. Bestandteil des Glasversicherungsvertrags ist die "Gebäude- und Mobiliarverglasung in einem ständig bewohnten Einfamilienhaus". Nachdem Zeugin D. K. die Versicherungsverträge gekündigt hatte, weil sie das Wohngebäude verkauft habe, bestätigte die Bekl. "die Aufhebung der Wohngebäudeversicherung zum 1.8.2015".

Das im Versicherungsschein als "Versicherungsort" bezeichnete Anwesen stand ursprünglich im Eigentum der Zeugen A. und D. K. Diese veräußerten das Anwesen an die Kl. zum Preis von 110.000 EUR. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung war das Anwesen bis zum Ablauf des 30.4.2015 "von Personen und beweglichen, nicht mitverkauften Sachen besenrein freizumachen". Die Kl. bezog das Anwesen nach eigenen Angaben "wohl Ende April" oder im Mai 2015 und wurde am 16.7.2015 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Rahmen der vor dem Kauf erfolgten Besichtigung des Hausanwesens, das zu diesem Zeitpunkt noch bewohnt war, waren der Kl. im Wintergarten des Anwesens Risse in zwei der insgesamt neun Platten des Wintergartens aufgefallen, die sich in der Folgezeit vergrößerten und erweiterten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge