"… 1. Zutreffend legt das BG seiner Entscheidung zugrunde, dass der Rechtsschutzfall erst in versicherter Zeit durch die Weigerung der Bank eingetreten ist, die Wirksamkeit des vom Kl. erklärten Widerrufs anzuerkennen."

Für die Festlegung des dem Vertragspartner des VN vorgeworfenen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) ARB 2008 ist der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN diesen Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet (vgl. Senat r+s 2015, 193 = VersR 2015, 485 Rn 10, 15 m.w.N.; r+s 2013, 283 = VersR 2013, 899 Rn 12 m.w.N.; VersR 2005, 1684 unter I. 2 und 3; VersR 2003, 638 unter 1a).

Die insoweit vom Senat für die Weigerung eines Lebensversicherers, das Widerrufsrecht des VN anzuerkennen, aufgestellten Grundsätze lassen sich auf die Weigerung der Bank, das Widerrufsrecht des Darlehens- und Versicherungsnehmers anzuerkennen, übertragen. Auch im Streitfall begründet der Kl. sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf, seine Anspruchsgegnerin bestreite zu Unrecht seine Berechtigung, die Darlehensvertragserklärungen noch zu widerrufen. Dieser der Anspruchsgegnerin angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.

2. Zu Recht geht das BG weiter davon aus, dass die nach der Behauptung des Kl. fehlerhafte Widerrufsbelehrung keinen Versicherungsfall i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) ARB 2008 darstellt. Die unzureichende Belehrung über sein Widerrufsrecht wirft der Kl. seiner Anspruchsgegnerin nicht als Pflichtenverstoß vor, der – ähnlich einer Schadensersatzleistung – durch eine Ersatzleistung kompensiert werden müsste (vgl. dazu Senat r+s 2013, 283 Rn 16). Dem Kl. geht es nicht darum, nachträglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt zu bekommen, er möchte vielmehr den Darlehensvertrag rückabwickeln und dazu geltend machen, ihm sei das Widerrufsrecht erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dessen liegt der der Anspruchsgegnerin vom Kl. vorgeworfene Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerrufsrechtes.

3. Da die Widerrufsbelehrung mithin keinen Rechtsschutzfall begründen konnte, trifft es auch zu, dass die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2008 für die Entscheidung keine Bedeutung hat.

4. Zu Unrecht hat das BG aber angenommen, der Deckungsanspruch des Kl. scheitere an der sog. Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008, denn diese Klausel ist intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Nach ganz h.M. enthält die Klausel keine zusätzliche Beschreibung des Rechtsschutzfalles, sondern stellt eine selbstständige, zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel dar, die sog. Zweckabschlüssen von Rechtsschutzversicherungen entgegenwirken soll (vgl. Senat VersR 2005, 1684 unter I. 3e); Maier r+s 2017, 574, 579).

a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., vgl. nur Senat BGHZ 147, 354 unter I. 2b) m.w.N.).

b) Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des VN in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach st. Rspr. des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senat VersR 2009, 1147 Rn 17).

c) Die nach diesen Maßstäben geforderte hinreichend klare Aussage darüber, inwieweit der in § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) ARB 2008 versprochene Versicherungsschutz eingeschränkt sein soll, trifft die Vorerstreckungsklausel nicht.

aa) Zweifel bestehen insoweit schon hinsichtlich der Voraussetzung einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung.

(1) Zwar verwendet die Klausel mit dem Begriff der Willenserklärung einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache (vgl. zur Definition etwa MüKo-BGB/Armbrüster, 7. Aufl., vor § 116 Rn 3 ff.), bei dem nach st. Rspr. des Senats im Zweifel anzunehmen ist, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen (vgl. Senat VersR 2017, 1012 Rn 16 m.w.N.).

(2) Ob das für den alternativ verwendeten Begriff der Rechtshandlung in gleicher Weise gilt, erscheint aber fraglich (vgl. dazu Böhme, ARB, 12. Aufl., § 14 ARB 1975 Rn 13b). Das Gesetz misst dem Begriff der Rechtshandlung kei...

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