Der Kl. ist ein in Düsseldorf ansässiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und den lauteren Wettbewerb zu fördern. Für einen wettbewerbsrechtlichen Streit vor dem LG Frankfurt/M. mit der Bekl. beauftragte dieser Verband eine Düsseldorfer Rechtsanwältin mit seiner Vertretung. Die Anwältin vertrat den Kl. in erster Instanz und im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem BG erkannte die Bekl. den Unterlassungsanspruch an, so dass gegen sie ein Anerkenntnisurteil erging, in dem ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl. die Terminsreisekosten seiner Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten, hilfsweise deren tatsächlich angefallene Reisekosten in Höhe der fiktiven Reisekosten geltend gemacht, die für eine Terminsreise bis zur höchstmöglichen Entfernung im LG- bzw. OLG-Bezirk Frankfurt/M. zum Gericht angefallen wären. Der Rechtspfleger des LG Frankfurt hat die Kosten entsprechend dem Hauptantrag festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat das OLG Frankfurt den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG Frankfurt zurückverwiesen. Hieraufhin hat das LG die Terminsreisekosten in vollem Umfang abgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl. hat das OLG Frankfurt zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Rechtsbeschwerde hatte mit dem Hilfsantrag des Kl. aus dem Kostenfestsetzungsverfahren Erfolg.

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