Die Menschen werden nicht nur immer älter; erfreulicherweise bleiben sehr viele von ihnen auch bis zum Tod – einigermaßen – vital, so dass es ihnen möglich ist, in ihrem vertrauten Zuhause den Lebensabend zu verbringen. Eine zeitliche Befristung des Haushaltsführungsschadens ist somit – ohne konkrete Anhaltspunkte – nicht angebracht. Womöglich brauchen sie für manche Verrichtungen faktisch länger; zu berücksichtigen ist indes, dass sie auch mehr Zeit haben. Soweit es zu einem Nachlassen des Standards bzw. der Auslagerung gewisser beschwerlicher Tätigkeiten kommt, ist ein Abschlag berechtigt, aber eben keine zeitliche Befristung.[50] Naturgemäß ist eine präzise Schätzung umso eher möglich, je älter eine Person zum Zeitpunkt der vom Schädiger zu verantwortenden Verletzung war.[51]
Bei Aufteilung der Haushaltsarbeit bei Bezug der Altersrente des bisher erwerbstätigen Partners mit dem bisher allein zuständigen Haushaltsführer wird häufig die Annahme getroffen, dass dies im Verhältnis von 50:50 erfolgen solle. Auch insoweit sind die faktischen Verhältnisse maßgeblich bzw. besteht ein großer Gestaltungsspielraum. Nicht immer ist der bisher im Erwerbsleben stehende Partner mit ausreichenden Kenntnissen versehen,[52] 50 % der Hausarbeit zu verrichten. Bedeutsam ist zudem, wie leistungsfähig welcher Partner in welcher Lebensetappe ist.
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