Ein Studierender fällt infolge einer vom Ersatzpflichtigen zu verantwortenden Verletzung zwei Semester aus, kann aber dann das Studium wie ohne Verletzung zu Ende führen. Bei Küppersbusch/Höher[40] findet sich der Hinweis, dass der Ersatz sämtliche vermögensrechtlich relevanten Nachteile infolge der Verzögerung der Ausbildung umfasse, wobei namentlich erwähnt wird, dass während eines bestimmten Zeitraums der Wehrsold und der Wert der Bundeswehrverpflegung entgeht. Aus der Perspektive des Ersatzpflichtigen mag dieses Detail bedeutsam sein, namentlich wenn der Anspruchsteller verletzungsbedingt die Wehrpflicht nicht leisten kann, was typischerweise im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen ist. Aus der Sicht des Geschädigten sind andere Dinge maßgeblich, ganz abgesehen davon, dass die Wehrpflicht in Deutschland im Jahr 2011 abgeschafft wurde und ungewiss ist, ob sie wieder eingeführt wird, dieser Umstand somit derzeit nur für Altfälle bedeutsam ist.

Aus der Perspektive des Verletzten fällt aber ins Gewicht, dass ersatzfähig nicht nur der Erwerbsschaden für das eine Jahr ist, um das der Verletzte später in den Beruf eintritt. Vielmehr pflanzt sich der Schaden in die Zukunft fort. Besonders deutlich kann das anhand der Erwerbsbiographie eines Beamten dargelegt werden. Alle zwei Jahre erfährt dieser einen (mäßigen) Gehaltssprung – eine Entgeltanhebung allein infolge des Fortschreitens des Alters. In Deutschland wird das als "Kalkzulage" bezeichnet. Bei einem Professor des Landes Nordrhein-Westfalen währt das immerhin bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres. Die Verletzung während des Studiums führt dann dazu, dass die betreffende Person jeweils ein Jahr später in den Genuss dieser Entgeltserhöhung kommt. Und schlussendlich wird auch ein Jahr weniger Rentenanwartschaft erwirtschaftet. Wenn man eine solche nachkaufen muss, ist das nicht immer billig.

Nun ist nicht jeder ein Beamter – leider oder erfreulicherweise. Aber auch in anderen Berufen ist das Einkommen gestaffelt nach der Berufspraxis; und fehlende Rentenanwartschaften sind in jedem Beruf bedeutsam. Auch für einen solchen – jedenfalls in der akkumulierten Summe durchaus nicht marginalen – Nachteil steht ein Anspruch auf Rente zu. Aus Vereinfachungsgründen bietet sich freilich eine Kapitalabfindung an. Beschrieben wurden die Determinanten, die für die Berechnung maßgeblich sind.[41]

[40] Ersatzansprüche bei Personenschäden (122016), Rn 169 f.
[41] In diesem Sinn bereits Ch. Huber, in: Nomos-Komm3, §§ 842, 843 Rn 8.

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