Der Kl. war Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Marke M und unterhielt bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Nach Nr. A.2.3.3 AKB umfasste der Versicherungsschutz "mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen", wobei sich die Höhe der Ersatzleistung nach Nr. A.2.6.2 – wenn das Fahrzeug nicht repariert wird – auf die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwerts verminderten Wiederbeschaffungswert belief.

Am 5.3.2016 erstattete der Kl. Strafanzeige gegen unbekannt, weil sein in F. an diesem Tag ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug in der Zeit von 16:30 bis 20:30 Uhr komplett zerkratzt worden sei. Der Kl. meldete den Schaden der Bekl. mit Schadensanzeige vom 19.3.2016. Dort gab er an, dass er das Fahrzeug am 28.10.2015 für einen Kaufpreis von 38.300 EUR erworben habe. Die Bekl. ließ den Schaden daraufhin durch einen ihrer Sachverständigen begutachten, der u.a. feststellte, dass das Fahrzeug rundherum mit einem spitzen Gegenstand verkratzt worden sei und Reparaturkosten von netto 11.385,40 EUR bzw. brutto 13.548,63 EUR ermittelte. Der Kl. hatte der Bekl. bereits im Oktober 2013 und im März 2015 Vandalismusschäden an seinen damaligen Fahrzeugen angezeigt, die von ihr jeweils reguliert wurden.

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