"… Dem Kl. stehen gegenüber der Bekl. keine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Kaskoversicherung gem. Nr. A.2.6.2 i.V.m. Nr. A.2.3.3 AKB zu, da er nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) den Nachweis für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens, also einer mut- oder böswilligen Beschädigung erbracht hat."

Nach der obergerichtlichen Rspr. werden dem VN in der Kfz-Kaskoversicherung für den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Fall der Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen (hier gem. Nr. A. 2.3.3 AKB) nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen gewährt, sondern der VN muss den Vollbeweis für das Vorliegen derartiger Beschädigungen erbringen. Grund dafür ist, dass das Vorliegen von derartigen Schäden grundsätzlich anhand des Schadensbildes an dem für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Fahrzeug festgestellt werden kann. Ob nämlich ein Fahrzeug durch eine mut- oder böswillige Handlung Dritter beschädigt wird, entzieht sich nicht typischerweise der Wahrnehmung des VN und ist regelmäßig schon durch das Schadensbild nachweisbar, so dass es insoweit keiner aus dem Versicherungsversprechen abzuleitender Beweiserleichterungen bedarf. Im Gegenzug werden aber auch dem VR, wenn die Beschädigung durch solche Handlungen bewiesen ist, keine Beweiserleichterungen für seinen Einwand zuerkannt, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht worden sind (BGH NJW 1997, 3027 = r+s 1997, 446). Dieser Rspr. schließt sich der Senat an.

Von diesen Beweisanforderungen ausgehend kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass bereits die streitgegenständlichen Schäden am klägerischen Fahrzeug von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild den Nachweis für einen Versicherungsfall erbringen und als bedingungsgemäßer Vandalismusschäden zu werten sind.

Nach obergerichtlicher Rspr. kann der für den VN zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung bereits schon am Schadensbild scheitern, wenn aus der Art der Schäden zu schließen ist, dass die Beschädigungen nicht durch eine mut- oder böswillige Handlung verursacht worden sind. Dies hat das OLG Köln in einem Fall angenommen, bei dem der Täter gezielt – und nicht wahllos – durch Anbringen von Löchern in der Karosserie des Fahrzeugs an bestimmten planmäßig ausgewählten Stellen einen Schaden herbeigeführt hatte, der erkennbar den Sinn hatte, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation nach Gutachten zu erreichen, wobei der tatsächliche Reparaturaufwand gering war (vgl. OLG Köln NZV 2012, 240 m.w.N.). In einem anderen Fall, in dem das Fahrzeug vielfältige, oberflächliche Kratzer an zahlreichen Karosserieteilen aufgewiesen hatte, entschied das OLG Köln (vgl. r+s 2014, 65), dass die Schäden nach ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild – aufgrund der Diskrepanz zwischen optischem und fachgerechtem Instandsetzungsaufwand – jedenfalls keinen positiven Aufschluss für einen Vandalismusschaden gäben, so dass der Nachweis einer bedingungsgemäßen Fahrzeugbeschädigung jedenfalls nicht schon anhand des Schadensbildes als durch den VN geführt angesehen werden könne.

So verhält es sich hier, da nach Ansicht des Senats das Erscheinungsbild und die Art der Beschädigung für einen Vandalismusschaden untypisch erscheint und der Kl. daher allein mit dem äußeren Schadensbild den von ihm zu führenden Vollbeweis für eine mut- oder böswillige Beschädigung durch unberechtigte Personen nicht erbracht hat. Denn auffällig ist, dass die anhand der vorhandenen Lichtbilder ersichtlichen einzelnen Kratzspuren vom 5.3.2016 relativ oberflächlich sind und die einzelnen Kratzer jeweils auf mehreren Bauteilen ringsherum an dem Fahrzeug in verschiedener Höhe im Bereich der Motorhaube, der Stoßfängerverkleidung vorne und hinten, des Kotflügels vorne links und rechts, der linken und rechten Tür und der Seitenwände hinten links und hinten rechts, der Vorder- und Rückleuchten und des Heckdeckels aufgebracht wurden. Bei diesem Schadensbild wurde offensichtlich mit einem relativ geringen kräftemäßigen Beschädigungsaufwand ein kalkulatorisch hoher Reparaturschaden verursacht, was auf eine entsprechende Absicht für ein derart geplantes Vorgehen bei der Beschädigung schließen lässt und damit gegen einen Vandalismusschaden spricht. Denn es erscheint kaum nachvollziehbar, dass ein Schädiger jeweils einzelne oberflächliche Kratzspuren an zahlreichen Bauteilen des Fahrzeugs in unterschiedlicher Höhe verursacht (vgl. auch LG Duisburg BeckRS 2014, 123277). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der einer Entscheidung des LG Stuttgart zugrunde lag, das einen typischen Vandalismusschaden bejahte bei einem versicherten Fahrzeug, welches im Bereich der Motorhaube, der Seitentüren sowie des Hecks zahlreiche, kreuz und quer verlaufende Kratzspuren aufgewiesen hatte, wie sie etwa mit Schlüsseln und Schraubenziehern verursacht werden, u...

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