In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat das AG Tübingen den Sachverständigen S mit der Erstellung eines Gutachtens bestellt. Der von der IHK für das Sachgebiet "Messung im Straßenverkehr" bestellte Sachverständige sollte im Rahmen seines Gutachtens prüfen, ob die Einrichtung der Messstelle eines Geschwindigkeitsmessgeräts ESO ES 3.0 den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprochen hat. Im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens wertete der Sachverständige S die Rohdaten des ESO-Sensormessgeräts aus, die bei dessen Hersteller gespeichert waren. Hierzu verwendete der Sachverständige einmal ein selbstentwickeltes Auswerteprogramm, zum anderen das Auswerteprogramm der Firma ESO, die das verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 hergestellt hatte. Dieses Auswerteprogramm wird von der Firma ESO im Einzelfall auf Anfrage als kostenpflichtiges Onlinetool zur Verfügung gestellt. Die Software zur Auswertung wird hingegen vom Hersteller nicht verkauft. Für den einmaligen Zugriff auf das Auswerteprogramm stellte die Firma ESO dem Sachverständigen S einen Betrag i.H.v. 105 EUR netto (124,95 EUR brutto) in Rechnung. Diesen Betrag machte der Sachverständige S in seiner Abrechnung gegenüber der Staatskasse geltend.

Nachdem die Kostenbeamtin diesen Betrag als nicht vergütungsfähig angesehen hatte, beantragte der Sachverständige S die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. In seinem Beschluss vom 4.9.2017 hat das AG Tübingen dem Sachverständigen einen weiteren Betrag i.H.v. 124,95 EUR für die Nutzung des Online-Auswertetools zugestanden und die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Der hiergegen von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und sie dem LG Tübingen zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat eine Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu der Frage eingeholt, ob eine Auswertung der Rohdaten des betreffenden Messgeräts in sachgerechter und zuverlässiger Weise nur mit Hilfe des Auswertetools der Firma ESO vorgenommen werden kann und ggf. weshalb das der Fall ist.

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