Seit dem Jahr 2003 ersetzt der Bund dem Land Berlin die Kosten für die im Auftrag des Bundes durchgeführten Maßnahmen zur Entwässerung von Bundesfernstraßen. Für die Vorjahre verlangt das Land Berlin ebenfalls Ersatz und verlangt die Feststellung, dass der Bund verpflichtet sei, dem Land Berlin die Kosten für die Jahre 1977 bis 2003 zu erstatten. Der Anspruch verjähre erst nach 30 Jahren und sei ab 2007 durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt gewesen. Das BVerwG hat die Klage abgewiesen. Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, so trage der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Da eine spezielle Verjährungsregelung für solche Ansprüche nicht bestehe, sei auf die sachnächste Verjährungsregelung zurückzugreifen. Danach verjähre der Anspruch entsprechend §§ 195, 199 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

Quelle: PM des BVerwG Nr. 52/2016 v. 14.6.2016

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 9/2016, S. 482

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