Der Bekl. bot bei eBay ein gebrauchtes Motorrad im Wege einer Internetauktion zu einem Startpreis von 1 EUR zum Verkauf an. Der Sohn der Kl. gab unter dem Nutzerkonto der Klägerin ein (Maximal-)Gebot von 1.234,57 EUR ab. Der Bekl. brach die Auktion wegen falsch angegebener Artikelmerkmale bereits am nächsten Tag ab. Ein halbes Jahr später forderte die Kl. den Bekl. auf, ihr das Motorrad für 1 EUR zu überlassen. Da der Beklagte das Motorrad inzwischen anderweitig veräußert hatte, forderte die Kl. daraufhin Schadenersatz i.H.v. 4.899 EUR (Wert des Motorrads). Der BGH hat die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Kl. als unzulässig abgewiesen. Die Kl. habe kein schutzwürdiges Interesse, die Rechte ihres Sohnes im eigenen Namen gelten zu machen. Der Sohn sei nach den Feststellungen des BG als "Abbruchjäger" lediglich darauf aus gewesen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auf den vom BG als entscheidungserheblich angesehen Rechtsmissbrauch kam es daher nicht mehr an. Der BGH hat allerdings deutlich gemacht, dass insoweit wegen der Häufung der im Fall vorliegenden Indizien kein Rechtsfehler zu erkennen sei.

Quelle: PM des BGH Nr. 143/2016 v. 24.8.2016

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