Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können (§ 33 Abs. 2 StVO). Die Vorschrift verbietet es Privatpersonen, im öffentlichen Verkehrsraum Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen, wenn die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen den amtlichen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können. Dieses Verbot gilt auch auf privaten Grundstücken, die nicht zum tatsächlichen öffentlichen Verkehrsraum zählen, wenn die dortigen Zeichen und Einrichtungen in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken können. Grund für die Regelung ist die Vermeidung von Missverständnissen zwischen straßenverkehrsbehördlich tatsächlich angeordneten Verkehrsregelungen und den Verkehrsvorstellungen von Privatpersonen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Verkehrszeichen oder -einrichtungen reicht aus; eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht zwingend erforderlich. Ob Verwechslungs- oder Beeinträchtigungsgefahr besteht, ist eine Tatfrage. Maßgeblich hierfür ist das Gesamtbild des flüchtigen Betrachters.[32]

In einem vom VG Kassel[33] entschiedenen Fall war die Antragstellerin Eigentümerin eines Grundstücks, durch das ein Weg führte, der als Zubewegung zu einer Jausenstation genutzt wurde. Aus diesem Grund brachte sie ein Schild mit der Aufschrift "Privater Hof! – Keine öffentliche Durchfahrt" an. Dabei handelt es sich um ein längeres horizontal angebrachtes Holzbrett, das im Querformat mit roter Farbe gehalten ist. Die zuständige Behörde verfügte die Entfernung des Schildes. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegte die Antragstellerin. Farblich und grafisch von Verkehrszeichen völlig abweichende, jedoch in der Form von Verkehrszeichen gestaltete private Wegweiser unterliegen nicht dem Verbot des § 33 Abs. 2 StVO. Ausgehend hiervon konnte die Kammer keine Verwechselungsgefahr erkennen, wofür sie sowohl die Verwendung des Materials Holz, die Form, die grafische Gestaltung und den Wortlaut anführte, der sich so nicht in der StVO wiederfindet.

Autor: Vorsitzender Richter am VG Felix Koehl , München

zfs 9/2016, S. 484 - 490

[32] OLG Koblenz VRS 66, 222.
[33] Beschl. v. 19.10.2015 – 1 L 1692/15.KS.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge