Die "Fremdversicherung" ist eine der anwaltlichen und forensischen Praxis meist fremde Versicherung. Das gilt es schon vor der Klageerhebung, vor allem aber bei der Antragsformulierung, zu bedenken.

1. Grundsätzlich ist der VN derjenige, der Leistungen an sich verlangen darf, wenn er – wie regelmäßig – im Besitz der Police ist (§ 45 Abs. 2 VVG).

2. Erhebt die versicherte Person klageweise Ansprüche (auf Zahlung einer Entschädigung an sich selbst), ist sie nur dann "aktivlegitimiert", wenn sie selbst die Police besitzt oder der VN dem zugestimmt hat (§ 44 Abs. 2 VVG).

3. Die Vorschriften können abbedungen werden; das geschieht, wenn der VN mit der versicherten Person (vor allem im Leasinggeschäft) vereinbart (und darüber regelmäßig einen sog. "Sicherungsschein" ausstellt), dass der VN (im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft) (nur) Klage auf Leistung an die versicherte Person erheben darf.

4. Die Berufung eines VR auf die fehlende Aktivlegitimation der versicherten Person zur Geltendmachung der Ansprüche kann rechtsmissbräuchlich, die versicherte Person also zur Klage auf Zahlung an sich selbst befugt sein, wenn im Wesentlichen zwei Voraussetzungen vorliegen: Der VN darf kein erkennbares Interesse (beispielsweise aufrechenbare Ansprüche) daran haben, der versicherten Person seine Zustimmung zur Klageerhebung durch sie zu versagen. Und der VR darf kein erkennbares Interesse (beispielsweise einer drohenden erneuten Inanspruchnahme durch den VN) daran haben, nur mit dem VN zu tun zu haben.

Auf das Vorliegen einer Fremdversicherung ist aber auch vor einer Klage zu achten: Mit der Leistung des VR an den VN erfüllt der VR seine Schuld; leistet er an die versicherte Person, besteht die Gefahr, dass der VN ihn erneut in Anspruch nimmt. Fallen bei einem beschädigten Kfz VN und versicherte Person (also regelmäßig der Eigentümer) auseinander, bedarf es der raschen und verbindlichen Klärung der jeweiligen konkreten Anspruchsbeziehungen und insb. der Frage, ob der VN berechtigte Gründe haben könnte, seine Zustimmung zur Leistung an die versicherte Person zu verweigern.

PräsOLG Prof. Dr. Roland Rixecker

zfs 9/2016, S. 516 - 519

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