" … Der Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 63 S. 1, 61 Abs. 1 S. 1 VVG gegen den Bekl. zu 1)."

Danach ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem VN durch die Verletzung einer Pflicht nach § 61 VVG entsteht, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Gem. § 61 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den VN, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des VN und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom VN zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

Das Vorbringen des Kl. begründet keinen Beratungsfehler des Bekl. zu 1) i.S.v. § 61 Abs. 1 S. 1 VVG. Bei Zugrundelegung des vom Kl. aufgezeigten Beratungsszenarios war der Bekl. zu 1) nicht verpflichtet, den Kl. auf ein eigens abzusicherndes, von der Hausratversicherung nicht umfasstes Elementarschadenrisiko hinzuweisen.

Denn hinsichtlich der Bedarfsermittlung durch den Versicherungsvermittler gilt, dass der VN seinen Versicherungsbedarf im Ausgangspunkt regelmäßig selbst feststellen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der VN gegenüber dem Versicherungsvertreter einen Beratungswunsch äußert (1.), der Versicherungsvertreter die offensichtliche Fehlvorstellung des VN hinsichtlich seines Versicherungsbedarfs erkennen muss (2.) oder mit dem vermittelten Versicherungsprodukt der erkennbare Vertragszweck verfehlt wird (3.) (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Rn 10–17).

1. Der Kl. hat nicht dargelegt, dass er ausdrücklich einen Beratungswunsch im Hinblick auf die Feststellung des Versicherungsbedarfs geäußert habe. Soweit der Kl. vorträgt, dass er sich danach erkundigt habe, ob mit der gewünschten Umstellung der Hausratversicherung ein umfassender Versicherungsschutz gewährleistet werde, vermag diese allgemein gehaltene Nachfrage vor dem Hintergrund des zuvor ausschließlich thematisierten Produkts der Gebäudeversicherung eine produktübergreifende Beratungspflicht nicht auszulösen. Vielmehr durfte der Bekl. zu 1) den Eindruck gewinnen, dass der Kl. das bereits abgeschlossene Produkt der Hausratsversicherung bedarfsgerecht umstellen wollte, so dass er sich nicht zu einer weitergehenden Bedarfsermittlung veranlasst sehen musste (vgl. OLG Hamm VersR 2010, 1215). Gerade auch der Umstand, dass der Einschluss des Elementarschadenrisikos beim Abschluss von Hausratversicherungen angesichts hoher Versicherungsprämien eher die Ausnahme darstellt, durfte für die Beurteilung der Situation durch den Versicherungsvermittler Berücksichtigung finden.

2. Aus den Äußerungen des Kl. musste der Bekl. zu 1) auch nicht auf eine offensichtliche Fehlvorstellung des Kl. bezüglich der von einer Hausratsversicherung abgedeckten Risiken schließen. Eine solche innere Fehlvorsteilung wäre nur dann für den Bekl. zu 1) erkennbar zu Tage getreten, wenn der Kl. auch ausdrücklich über mögliche Wasserschäden gesprochen hätte. Letzteres wurde vom Kl. aber nicht vorgetragen.

3. Für den Bekl. zu 1) war eine Verfehlung des Vertragszwecks nicht erkennbar. Weder war aus den ausdrücklichen Äußerungen des Kl. erkennbar, dass die Hausratsversicherung wegen der Nichtabdeckung des Elementarschadenrisikos den vom Kl. ins Auge gefassten Vertragszweck verfehlen würde, noch musste er einen dahingehenden Versicherungsbedarf aus der Typizität der Risikosituation folgern.

Den ihm zur Kenntnis gelangten Umstand, dass der gesamte Hausrat des Kl. vorrübergehend im Keller eingelagert bleiben sollte, musste der Bekl. zu 1) ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte nicht als eine typischen Risikosituation verstehen, welcher sinnvollerweise nur mit dem Abschluss einer Elementarschadenversicherung begegnet werden kann. Es bestand nur eine abstrakte Gefahr der Beschädigung der eingelagerten Gegenstände durch Überschwemmung. Eine Abkehr von dem Grundsatz, dass der VN den Versicherungsbedarf selbst zu ermitteln und zur Sprache zu bringen hat ist nur dann gerechtfertigt, wenn das erkennbar unter Versicherung zu stellende aber nicht mitversicherte Risiko nicht nur abstrakt, sondern auch konkret zu Tage tritt (vgl. OLG Köln r+s 1999, 272). Andernfalls liefe der Grundsatz der Selbstermittlung des Versicherungsbedarfs in seinem Anwendungsbereich leer. … “

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