1. Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz ausgegangen werden.

(amtlicher Leitsatz)

2. Angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem VG Gelsenkirchen (Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, juris Rn 50 ff. [zfs 2016, Ls.]) verbleibt es bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit.

3. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann bei einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war ("Längere-Zeit-Rechtsprechung").

(Leitsätze der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge