Die Fahrerlaubnisbehörde ist mit Blick auf die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG nicht gehindert, gem. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn in den Gründen des Strafurteils allein ausgeführt ist, das Gericht habe nicht positiv feststellen können, dass der Angeklagte zum Führen von Kfz noch ungeeignet ist.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.7.2016 – 12 ME 108/16

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