Die Kl. steuerte am 31.7.2015 einen Pkw, der im Eigentum ihres Vaters steht. Der VN der Bekl. befuhr mit einem bei dieser haftpflichtversicherten Pkw dieselbe Straße wie die Kl. in der Gegenrichtung und wollte – wie die Kl. auch – abbiegen. Ohne auf die Kl. zu achten und ohne an der Straßeneinmündung anzuhalten, fuhr er in die Straße ein, überschritt dabei die Mittellinie der Fahrbahn und fuhr in die linke Seite des von der Kl. gesteuerten Pkws. Die Kl. erlitt durch den Unfall Prellungen an der linken Körperseite, die eine Erstbehandlung in der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses in L. erforderlich machten. Zum Unfallzeitpunkt war die Kl. auf dem Weg zu einer Nebenbeschäftigung als Verkaufspromoterin, für die sie eine Vergütung i.H.v. 50 EUR sowie eine Qualitätsprämie i.H.v. 45 EUR erhalten hätte. Da sie diese Tätigkeit unfallbedingt nicht ausführen konnte, wurde die Vergütung nicht an sie gezahlt. Sowohl die Kl. als auch deren Vater beauftragten den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kl., die jeweiligen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Bekl. und ihrem VN geltend zu machen, was dieser auch erledigte. Die Kl. forderte den Ersatz von Attestkosten i.H.v. 30 EUR, von Verdienstausfall i.H.v. 95 EUR, von Schmerzensgeld i.H.v. 750 EUR sowie einer Auslagenpauschale von 25 EUR. Die Bekl. zahlte an die Kl. vorprozessual die Attestkosten i.H.v. 30 EUR und eine Auslagenpauschale in von 25 EUR sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 200 EUR. Die Zahlung der übrigen Beträge sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lehnte die Bekl. ab.

Die hieraufhin beim AG Limburg a. d. Lahn erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Im Rechtsstreit hatte die Bekl. In Bezug auf die Anwaltskosten geltend gemacht, es liege ein und dieselbe Angelegenheit im Hinblick auf die Ansprüche des Fahrzeughalters vor. Es habe daher lediglich eine Streitwertaddition nach § 22 RVG zu erfolgen, ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten stehe der Kl. nicht zu. Das AG hat der Kl. den Verdienstausfall im vollem Umfang und ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 100 EUR sowie Anwaltskosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung zugesprochen.

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