In dem vor dem LG Köln geführten Rechtsstreit schlossen die Parteien nach schriftlicher Korrespondenz ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich einen Vergleich. Hieraufhin erklärte die Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Bekl. hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Das LG Köln erlegte in seinem Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auf. Eine mündliche Verhandlung hat in diesem Rechtsstreit nicht stattgefunden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. – soweit hier von Interesse – auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht. Die hierzu gehörte Bekl. hat die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten ausschließlich schriftlich korrespondiert hätten. Die Rechtspflegerin des LG Köln hat die Terminsgebühr gleichwohl festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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