Gegen den Betr. erging ein wegen fahrlässiger innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung über 160 EUR. Nach Einspruch hat das AG den Betr. wegen einer vorsätzlichen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße i.H.v. 320 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat mit Schonfrist angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hat das KG Berlin das Urt. des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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