Ein rechtlicher Hinweis auf eine Vorsatztat ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der typischerweise nur vorsätzlich begangen werden kann (zu § 23 Abs. 1a StVO: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2013 – 2 (6) Ss 377/13, juris; AG Landstuhl, Urt. v. 2.4.2015 – 2 OWi 4286 Js 1076/15, juris). Sollte der Betr. entbunden sein, kann der Richter dem vertretungsberechtigten Verteidiger den Hinweis erteilen, § 74 Abs. 1 S. 3 OWiG. Ggf. hat der Verteidiger einen Anspruch auf Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens, wenn es aufgrund des Hinweises einer Rücksprache mit dem Mandanten bedarf, vgl. § 265 Abs. 4 StPO. Ist auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht anwesend, muss das Verfahren zwecks Erteilung eines notwendigen Hinweises unterbrochen werden (Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl. 2016, § 74 Rn 12).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 9/2016, S. 528 - 529

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge