Der X. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH mit Beschl. v. 18.8.2015 zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO vorgelegt: Zum einen erfragt der Senat, ob der in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO enthaltene Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch Ansprüche auf Ausgleichzahlung nach Art. 7 Fluggastrechtverordnung umfasst, die gegenüber einem ausführenden Luftfahrunternehmen geltend gemacht werden, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist. Zum anderen soll geklärt werden, ob bei einem Flug mit Umsteigeverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt der Abflugort der ersten Teilstrecke Erfüllungsort i.S.v. Art. 5 Nr. 1 lit. b 2. Spiegelstrich EuGVVO ist, wenn die Flugverbindung von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und sich die Klage gegen das Luftfahrtunternehmen der anderen Teilstrecke richtet.

Im Ausgangsfall hatte der Kl. bei Air France einen Flug von Stuttgart über Paris nach Helsinki gebucht. Der Flug von Paris nach Helsinki wurde im Wege des Code-Sharing von Finnair durchgeführt. Der Flug von Paris nach Helsinki hatte eine Verspätung von 3 Stunden und 20 Minuten.

Nach Ansicht des BGH habe der Kl. die Klage in Stuttgart erheben dürfen. Bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen sei auch der Abflugort der ersten Teilstrecke als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen.

Der EuGH hat die Frage bislang lediglich für eingliedrige Flugverbindungen entschieden. Danach kann der Kl. zur Durchsetzung einer Ausgleichszahlung zwischen dem Gericht des Abflugortes und des Ankunftsortes wählen (EuGH, Urt. v. 9.7.2009 – C-204/08, Slg. 2009. I-6073).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 147/2015 v. 18.8.2015

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